Außenwirtschaftsverordnung 
(AWV) [Verordnung] [Bundesrecht] [BMW] [FNA: 7400-4-1]
Fassung: 02.08.2013 BGBl. I Nr. 45 S. 2865 - 2973 PDF-Format  Gültig ab: 01.09.2013
Stand: 27.02.2024

Zuletzt geändert durch Zum Gesetzestext:  Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften Artikel 3 vom 27.02.2024
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Es verordnen auf Grund
– des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und 3, § 5, § 9 Satz 1, § 11, § 19 Absatz 4 Satz 2 und § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung sowie
– des § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht 
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
     § 1 Beantragung von Genehmigungen
     § 2 Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG
     § 3 Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristlauf
     § 4 Erteilung von Genehmigungen
     § 5 Rückgabe von Verwaltungsakten
     § 6 Aufbewahrung von Verwaltungsakten
     § 7 Boykotterklärung
     § 7a Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten
Kapitel 2 Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland
     Abschnitt 1 Beschränkungen
     Abschnitt 2 Verfahrens- und Meldevorschriften
Kapitel 3 Einfuhr
     Abschnitt 1 Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften
     Abschnitt 2 Einfuhrabfertigung
Kapitel 4 Sonstiger Güterverkehr
     Abschnitt 1 Durchfuhr
     Abschnitt 2 Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Kapitel 5 Dienstleistungsverkehr
     § 49 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen
     § 50 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung
     § 51 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland
     § 52 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen
     § 52a Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung
     § 52b Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung
     § 53 Befreiung von der Genehmigungspflicht
Kapitel 6 Beschränkungen des Kapitalverkehrs
     Abschnitt 1 Beschränkungen nach § 4 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Erfüllung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
     Abschnitt 2 Prüfung von Unternehmenserwerben
Kapitel 7 Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr
     Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
     Abschnitt 2 Meldevorschriften im Kapitalverkehr
     Abschnitt 3 Meldung von Zahlungen
     Abschnitt 4 Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht
Kapitel 8 Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen
     Abschnitt 1 Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote
     Abschnitt 2 Einfuhr- und Verbringungsverbote
     Abschnitt 3 Besondere Genehmigungserfordernisse
     Abschnitt 4 Auslandstaten Deutscher
Kapitel 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
     Abschnitt 1 Straftaten
     Abschnitt 2 Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 10 Übergangsbestimmungen, Evaluierung und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
     § 82a Übergangsbestimmungen
     § 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
     § 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel] 
Anlage 1 
     Inhaltsübersicht 
     Ausfuhrliste Anwendung der Ausfuhrliste
     TEIL I 
     TEIL II 
Anlage 2 Anlage A1 „Anleitung zu Angaben in der elektronischen Ausfuhranmeldung“ (gültig bis 23.12.2016)
Anlage 3 
Anlage 4 
Anlage 5 Anlage Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr“
Anlage 6 Anlage Z5 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Banken“
Anlage 7 Anlage Z5a Blatt 1/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit verbundenen ausländischen Nichtbanken“
Anlage 8 Anlage Z5a Blatt 1/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit sonstigen ausländischen Nichtbanken“
Anlage 9 Anlage Z5a Blatt 2/1 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr“
Anlage 10 Anlage Z5a Blatt 2/2 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr“
Anlage 11 Anlage Z5b „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten“
Anlage 12 Anlage Z8 „Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt“
Anlage 13 Anlage Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr“
Anlage 14 Anlage Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr“
Anlage 15 Anlage Z12 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze“
Anlage 16 Anlage Z13 „Zahlungseingänge/Zahlungsausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks“
Anlage 17 Anlage Z14 „Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)“
Anlage 18 Anlage Z15 „Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)“
Anlage 19 Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung



Entscheidungen zu AWV Außenwirtschaftsverordnung:
Gericht Aktenzeichen Datum Titel
BGH 3 StR 483/21 07.02.2023
BVerfG 2 BvL 12/17 05.12.2017
BVerfG 2 BvE 5/11 21.10.2014
BGH 3 StR 314/13 24.07.2014
BGH StB 16/13 15.10.2013
VG  Frankfurt am Main 1 K 675/12.F 29.11.2012
BGH 3 StR 343 /11 19.01.2012
BGH 3 StR 274/09 28.01.2010
BGH StB 27/09 19.01.2010
BGH AK 10/08 26.06.2008
Weitere EntscheidungenWeitere Entscheidungen ...

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